Martinshorn
Es ist halb vier Uhr Nachts, Sie schlafen.
Plötzlich werden Sie durch lautes Martinhorn aus dem Schlaf gerissen. Die Feuerwehr ist unterwegs (typisch - müssen die wieder so einen Krach machen?)
Eine automatische Brandmeldeanlage hat ausgelöst und die Feuerwehr alarmiert. Es stellt sich jedoch heraus, dass es sich um einen Fehlalarm handelt. Und so rückt die Feuerwehr unverrichteter Dinge wieder ein. Am nächsten Morgen stellen Sie sich vielleicht die Frage, ob es notwendig war, dass die Feuerwehr mitten in der Nacht mit Martinhorn unterwegs war. Doch diese Diskussion ist unbegründet. Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet eine klare Regelung, die die Nutzung von so genannten Wege- und Sonderrechten im Straßenverkehr festlegt. So kann ein Rettungsfahrzeug nach § 38 der Straßenverkehrsordnung seine Wegerechte nur in Anspruch nehmen, wenn es gleichzeitig Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet hat.
Sollte ein Fahrer aus seiner eigenen Entscheidung heraus das Martinshorn nicht einschalten, so handelt er fahrlässig und kann bei einem Schadensfall zur Haftung herangezogen werden. Denken Sie auch daran, dass kein Fahrzeug einer Rettungsorganisation ohne Grund mit Blaulicht und Martinhorn unterwegs ist. Vielmehr ist es zu Personen unterwegs, die in diesem Moment auf fremde Hilfe angewiesen sind. Wir hoffen deshalb auf Ihr Verständnis, wenn das nächste Mal ein Rettungsfahrzeug mit Sondersignal durch Ihre Straße fährt und Sie eventuell in Ihrem Schlaf stört.
Sie können sich ja wieder bequem im Bett umdrehen und weiterschlafen.
Die Feuerwehrleute, die bis vor wenigen Minuten auch noch in ihren Betten lagen, haben dazu vielleicht in den nächsten Stunden keine Gelegenheit und müssen am nächsten Morgen genauso wie Sie wieder zur Arbeit. Und wenn Sie einmal die Hilfe der Feuerwehr brauchen, sind Sie sicherlich für einen schnellen Einsatz dankbar. Und dann wäre es Ihnen auch ziemlich egal, ob jemand anderes vielleicht durch die anrückende Feuerwehr geweckt wird...